Kontakt aufnehmen
GENEHMIGT
Durch Beschluss des alleinigen Gründers
der Wohltätigkeitsorganisation
vom 19. September 2025 Nr. 1
1.1. Die WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNG „SCHRITT ZUM FRIEDEN" (nachfolgend die Stiftung") ist eine wohltätige Organisation, die in der organisatorisch-rechtlichen Form einer Wohltätigkeitsstiftung gegründet wurde und tätig ist.
1.2. Die Stiftung ist eine gemeinnützige, nichtstaatliche Organisation, die auf unbegrenzte Dauer gegründet wurde und ihre Tätigkeit gemäß der Verfassung der Ukraine, dem Zivilgesetzbuch der Ukraine, der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, dem Gesetz der Ukraine „Über wohltätige Tätigkeit und wohltätige Organisationen" sowie anderen gesetzlichen und normativen Rechtsakten, welche die Wohltätigkeit regeln, und gemäß dieser Satzung ausübt. Die Stiftung verfolgt nicht das Ziel, Gewinn aus ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit zu erzielen.
1.3. Die Stiftung ist ab dem Zeitpunkt ihrer Registrierung gemäß dem geltenden Recht der Ukraine eine juristische Person des Privatrechts. Sie verfügt über eigenes getrenntes Vermögen, führt eine eigenständige Bilanz, besitzt laufende und Fremdwährungskonten bei Banken sowie einen runden Stempel und weitere Stempel mit ihrem Namen und ihrer Symbolik, ein Emblem sowie weitere Attribute und Symbolik, die gemäß dem geltenden Gesetzgebungsverfahren genehmigt und registriert werden. Die Stiftung darf ihren Namen auf Briefbögen, Stempeln, Siegeln, in Symbolik und Attributik sowie zu Werbe- und anderen Zwecken verwenden.
1.4. Die Tätigkeit der Stiftung erstreckt sich auf das gesamte Hoheitsgebiet der Ukraine. Die Stiftung ist berechtigt, Gründerin oder Teilnehmerin anderer Wirtschaftssubjekte, einschließlich anderer wohltätiger Organisationen, sowie von Verbänden, Vereinigungen und anderen freiwilligen Zusammenschlüssen zu sein, gemeinsame wohltätige Tätigkeiten auszuüben sowie weitere Rechte gemäß der Gesetzgebung der Ukraine auszuüben.
1.5. Die Stiftung kooperiert mit Gewerkschaftsorganisationen, öffentlichen Vereinigungen, religiösen Organisationen, Umwelt- und Gesundheitsorganisationen und -fonds, einschließlich ausländischen Organisationen, sowie mit anderen juristischen und natürlichen Personen, deren Tätigkeit zur Erreichung der Ziele der Stiftung beiträgt.
1.6. Die Stiftung hat das Recht, in ihrem eigenen Namen Rechtsgeschäfte (Verträge, Vereinbarungen) abzuschließen, deren Bedingungen selbstständig festzulegen, Eigentums- und persönliche nichtvermögensrechtliche Rechte zu erwerben, Pflichten einzugehen sowie Klägerin oder Beklagte vor Gerichten jeder Gerichtsbarkeit einschließlich Wirtschafts-, Verwaltungs-, Schieds- und anderen Gerichten sowie internationalen Schiedsorganen zu sein.
1.7. Die Stiftung übt in der festgelegten Weise außenwirtschaftliche Tätigkeiten aus und führt Export- und Importgeschäfte durch.
1.8. Die Stiftung kann Filialen, Repräsentanzen und andere getrennte Untereinheiten sowohl innerhalb der Ukraine als auch im Ausland errichten. Filialen und Repräsentanzen sind keine juristischen Personen. Sie handeln auf der Grundlage einer von der Stiftung genehmigten Ordnung. Die Leiter der Filialen und Repräsentanzen werden von der Stiftung ernannt und handeln aufgrund einer von ihr ausgestellten Vollmacht.
1.9. Die Stiftung hat das Recht auf Unverletzbarkeit ihres geschäftlichen Ansehens, auf Geheimhaltung der Korrespondenz, auf Information sowie auf andere persönliche nichtvermögensrechtliche Rechte, die ihr zustehen können.
1.10. Die Stiftung haftet selbstständig für ihre Verpflichtungen mit ihrem Vermögen, auf welches gemäß geltendem Recht eine Zwangsvollstreckung möglich ist. Der Staat haftet nicht für die Verpflichtungen der Stiftung, und die Stiftung haftet nicht für die Verpflichtungen des Staates. Die Teilnehmer der Stiftung haften nicht für die Verpflichtungen der Stiftung, und die Stiftung haftet nicht für die Verpflichtungen ihrer Teilnehmer.
1.11. Die Stiftung übt ihre wohltätige Tätigkeit auf den Grundsätzen der Humanität, Gesetzmäßigkeit, Gemeinsamkeit der Interessen und Gleichheit der Rechte der Teilnehmer, Offenheit, Transparenz und Selbstverwaltung aus.
1.12. Die Stiftung bestimmt selbstständig die Bereiche, Arten, Orte (Territorien), Fristen und Begünstigten ihrer wohltätigen Tätigkeit.
1.13. Die Stiftung hat das Recht, wirtschaftliche Tätigkeiten auszuführen, die der Erreichung ihrer satzungsmäßigen Ziele dienen, ohne die Absicht, Gewinn zu erzielen.
1.14. Die Stiftung führt folgende Bezeichnungen:
In ukrainischer Sprache:
Vollständiger Name: БЛАГОДІЙНИЙ ФОНД «КРОК ДО МИРУ» Kurzform: БФ «КРОК ДО МИРУ»
In englischer Sprache:
Vollständiger Name: CHARITABLE FOUNDATION "STEP TO PEACE" Kurzform: CF "STEP TO PEACE"
In deutscher Sprache:
Vollständiger Name: WOHLTÄTIGKEITSSTIFTUNG „SCHRITT ZUM FRIEDEN"
Kurzform: WS „SCHRITT ZUM FRIEDEN"
Auf Arabisch:
م الـ سلان حو الـ خطوة" الـ خيرية المؤسسة : المختصر الإسم " : Vollständiger Name
Auf Chinesisch:
Vollständiger Name:
”迈向和平”慈善基金会
Auf Spanisch:
Vollständiger Name: Organización No Gubernamental «EL PASO HACIA LA PAZ» Kurzform: ONG «EL PASO HACIA LA PAZ»
2.1. Das Ziel der wohltätigen Tätigkeit der Stiftung besteht darin, Unterstützung zur Förderung der berechtigten Interessen der Begünstigten in den gemäß der Gesetzgebung der Ukraine definierten Bereichen der Wohltätigkeit zu leisten sowie diese Bereiche im öffentlichen Interesse zu entwickeln und zu unterstützen.
2.2. Die Bereiche der wohltätigen Tätigkeit der Stiftung sind:
1) öffentliche Sammlung wohltätiger Spenden und deren Weiterleitung zur Erbringung von Dienstleistungen im Bereich der Rechtsberatung und gesetzlichen Vertretung vor nationalen Gerichten der Ukraine, dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, Strafverfolgungsbehörden, medizinischen Einrichtungen und anderen staatlichen Behörden für Personen, die infolge bewaffneter Konflikte oder Unfälle betroffen sind, sowie für Flüchtlinge und Personen in schwierigen Lebensumständen;
2) öffentliche Sammlung wohltätiger Spenden und deren Weiterleitung zur Erbringung von Dienstleistungen zur Bereitstellung von Nahrung und Wohnraum für Personen, die infolge bewaffneter Konflikte oder Unfälle betroffen sind, sowie für Flüchtlinge und Personen in schwierigen Lebensumständen;
3) Bildung;
4) Gesundheitswesen;
5) Umweltschutz, Naturschutz und Tierschutz;
6) Prävention natürlicher und technogener Katastrophen sowie Beseitigung ihrer Folgen, Hilfe für von Katastrophen, bewaffneten Konflikten und Unfällen betroffene Personen sowie für Flüchtlinge und Personen in schwierigen Lebensumständen;
7) Fürsorge und Betreuung, gesetzliche Vertretung und Rechtsberatung;
8) sozialer Schutz, soziale Sicherung, soziale Dienstleistungen und Armutsbekämpfung;
9) Kultur und Kunst, Schutz des kulturellen Erbes;
10) Wissenschaft und wissenschaftliche Forschung;
11) Sport und körperliche Kultur;
12) Menschen- und Bürgerrechte sowie grundlegende Freiheiten;
13) Entwicklung territorialer Gemeinschaften;
14) Entwicklung der internationalen Zusammenarbeit der Ukraine;
15) Förderung des wirtschaftlichen Wachstums und der wirtschaftlichen Entwicklung der Ukraine und ihrer einzelnen Regionen sowie Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Ukraine;
16) Unterstützung der Umsetzung staatlicher, regionaler, lokaler und internationaler Programme, die auf die Verbesserung der sozioökonomischen Lage in der Ukraine abzielen.
2.3. Der Zweck der Stiftung darf nicht in der Erzielung und Verteilung von Gewinn unter den Gründern oder Mitgliedern bestehen.
2.4. Die Stiftung hat nicht das Recht, wohltätige Unterstützung politischen Parteien zu gewähren oder im Namen politischer Parteien aufzutreten sowie an Wahlkampagnen teilzunehmen.
2.5. Die Stiftung kann ihre wohltätige Tätigkeit nach freiwilliger Wahl in einer oder mehreren der folgenden Formen ausüben:
2.6. Die Stiftung hat das Recht, entsprechend dem in der Gesetzgebung der Ukraine festgelegten Verfahren wohltätige Spenden und wohltätige Zuschüsse zu erhalten und zu gewähren.
3.1. Die Mitgliedschaft in der Stiftung kann individuell oder kollektiv sein. Individuelle Mitglieder der Stiftung können volljährige natürliche Personen (ab 18 Jahren) sein, deren Tätigkeit zur Erreichung der Ziele und satzungsgemäßen Aufgaben der Stiftung beiträgt. Kollektive Mitglieder der Stiftung können juristische Personen sein (mit Ausnahme derjenigen, die aus dem Staatshaushalt finanziert werden), welche der Stiftung eine wohltätige Spende gewährt haben oder auf andere Weise zur Erfüllung ihrer Aufgaben beitragen. Juristische Personen üben ihre Rechte und Pflichten als Mitglieder der Stiftung durch ihre Vertreter aus. Die Gründer der Stiftung sind ab dem Zeitpunkt der staatlichen Registrierung der Stiftung deren Mitglieder. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt auf Grundlage eines schriftlichen Antrags durch Beschluss der Generalversammlung der Teilnehmer der Stiftung. Der Austritt aus der Mitgliedschaft ist möglich durch Einreichung einer schriftlichen Mitteilung an die Generalversammlung der Teilnehmer spätestens einen Monat im Voraus. Ein Mitglied der Stiftung, das durch sein Verhalten die Erfüllung der Aufgaben der Stiftung behindert, kann durch Beschluss der Generalversammlung der Teilnehmer aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden.
3.2. Mitglieder der Stiftung haben das Recht:
3.3. Mitglieder der Stiftung sind verpflichtet:
3.4. Mitglieder der Stiftung haben kein Recht, aufgrund ihrer Stellung in der Stiftung materielle Vorteile oder zusätzliche finanzielle Mittel von der Stiftung zu erhalten, außer in Fällen, die gesetzlich vorgesehen sind.
4.1. Die Organe der Stiftungsverwaltung sind:
4.2. Das oberste Verwaltungsorgan der Stiftung ist die Generalversammlung. Die Generalversammlung wird mindestens einmal jährlich auf Initiative eines beliebigen Teilnehmers einberufen. Jedes Mitglied der Stiftung hat das Recht, die Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung zu verlangen, wenn dies im Interesse der Stiftung erforderlich ist, wobei alle anderen Mitglieder schriftlich mindestens 10 Tage vor dem Termin der Versammlung zu benachrichtigen sind. Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder der Stiftung oder ihrer Vertreter anwesend ist. Beschlüsse der Generalversammlung gelten als angenommen, wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder oder ihrer Vertreter dafür gestimmt hat. Die Beschlüsse der Generalversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das von allen anwesenden Mitgliedern oder von dem in der Tagesordnung bestimmten Vorsitzenden der Versammlung und dem Sekretär unterzeichnet wird. Die Generalversammlung der Teilnehmer kann alle Angelegenheiten der Tätigkeit der Stiftung entscheiden. Zur ausschließlichen Kompetenz der Generalversammlung gehören Entscheidungen über:
Der Gründer nimmt nicht an der Verwaltung der laufenden finanzwirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung teil. Die Verwaltung der finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung erfolgt durch das Exekutivorgan - den Direktor, der im Rahmen der in dieser Satzung und der geltenden Gesetzgebung der Ukraine festgelegten Befugnisse handelt. Der Gründer hat kein Recht, in operative Entscheidungen einzugreifen, insbesondere in:
Die Befugnisse des Gründers beschränken sich ausschließlich auf die in dieser Satzung vorgesehenen Fragen, insbesondere auf die Ernennung und Entlassung des Direktors, Änderungen der Satzung sowie die Liquidation oder Reorganisation der Stiftung.
4.3. Das ständig tätig werdende Exekutivorgan der Stiftung ist der Direktor. Der Direktor gewährleistet die Umsetzung der Beschlüsse der Generalversammlung der Stiftung und legt jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit vor. Der Direktor wird durch die Generalversammlung der Stiftung ernannt und abberufen. Der Direktor der Stiftung:
Für die Zeit seiner vorübergehenden Abwesenheit ernennt der Direktor eine Person, die seine Pflichten wahrnimmt.
4.4. Der Aufsichtsrat ist ein Verwaltungsorgan der Stiftung, das die Tätigkeit des Exekutivorgans der Stiftung kontrolliert und reguliert. Der Aufsichtsrat wird vom Vorsitzenden des Aufsichtsrates geleitet, der von der Generalversammlung der Teilnehmer ernannt wird. Mitglieder des Aufsichtsrates einer wohltätigen Organisation dürfen nicht Mitglieder des Exekutivorgans sein.
Der Aufsichtsrat wird in der Stiftung gebildet, wenn die Anzahl der Teilnehmer der Stiftung mehr als zehn beträgt und umfasst drei Personen. In Abwesenheit eines Aufsichtsrates werden seine Befugnisse von der Generalversammlung der Teilnehmer wahrgenommen. Bei Einrichtung des Aufsichtsrates werden seine Tätigkeit und Befugnisse in der Geschäftsordnung des Aufsichtsrates geregelt, die von der Generalversammlung der Teilnehmer der Stiftung genehmigt wird.
5.1. Die Stiftung besitzt, nutzt und verwaltet selbstständig ihr bewegliches und unbewegliches Vermögen, Gelder in nationaler und ausländischer Währung, Wertpapiere, immaterielle Vermögenswerte, Grundstücke und Transportmittel, die auf gesetzlicher Grundlage erworben wurden.
5.2. Die Teilnehmer der Stiftung sind nicht verpflichtet, ihr Vermögenswerte zur Erreichung der Ziele der wohltätigen Tätigkeit zu übertragen. Die Vermögenswerte der Stiftung können durch die Teilnehmer und/oder andere Wohltäter gebildet werden. Der Stiftung ist es untersagt, erhaltene Vermögenswerte (Einnahmen, Gewinne) oder Teile davon unter den Gründern (Teilnehmern im Sinne des Zivilgesetzbuches der Ukraine), Mitgliedern der Stiftung, ihren Mitarbeitern (außer der Bezahlung ihrer Arbeit und der Abführung des einheitlichen Sozialbeitrags), Mitgliedern der Leitungsorgane und anderen mit der Stiftung verbundenen Personen zu verteilen. Die Vermögenswerte (Einnahmen, Gewinne) der Stiftung werden ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben für den Unterhalt der Stiftung, zur Erreichung ihrer Ziele und Aufgaben sowie zur Umsetzung ihrer in der Satzung festgelegten Tätigkeitsrichtungen verwendet, entsprechend den Bestimmungen des Unterpunktes 133.4.2 Punkt 133.4 Artikel 133 des Steuergesetzbuches der Ukraine.
5.3. Das Vermögen und die Mittel der Stiftung werden aus folgenden Quellen gebildet:
5.4. Die Stiftung hat das Recht, nach eigenem Ermessen über das ihr gehörende Vermögen zu verfügen, es zu nutzen und zu verwalten. Die Verwendung des Vermögens und der Vermögenswerte (Einnahmen) der Stiftung darf nicht im Widerspruch zur Gesetzgebung und den Zielen der wohltätigen Tätigkeit stehen.
5.5. Die Stiftung hat das Recht, hinsichtlich des ihr gehörenden Eigentums alle Rechtsgeschäfte vorzunehmen, die nicht im Widerspruch zur Gesetzgebung der Ukraine und zur Satzung der Stiftung stehen.
5.6. Die Gelder der Stiftung stehen vollständig zu ihrer Verfügung und werden zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine verwendet.
5.7. Die finanzielle Tätigkeit der Stiftung ist auf Wohltätigkeit ausgerichtet und gilt nicht als unternehmerische oder sonstige gewinnorientierte Tätigkeit. Die Einnahmen der Stiftung werden ausschließlich zur Finanzierung der Ausgaben für die Unterhaltung der gemeinnützigen Organisation sowie zur Verwirklichung der Ziele, Aufgaben und Tätigkeitsrichtungen verwendet. Die Höhe der administrativen Ausgaben der Stiftung und das Verfahren ihrer Durchführung werden durch die Gesetzgebung der Ukraine bestimmt.
5.8. Die Stiftung entwickelt und genehmigt eigenständig den Stellenplan, legt den Lohnfonds fest und bestimmt die Formen, Systeme und Höhe der Entlohnung sowie andere Arten von Mitarbeitervergütungen.
6.1. Die Stiftung erstellt und übermittelt Finanz-, Statistik- und andere gesetzlich vorgeschriebene Berichte in der durch das Gesetz festgelegten Weise. Die Stiftung erstattet den staatlichen Behörden gemäß der Gesetzgebung der Ukraine Bericht über ihre Tätigkeit und leistet Steuer- und andere obligatorische Zahlungen innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen.
6.2. Die Stiftung berichtet über die Verwendung von Spenden und anderen zweckgebundenen Beiträgen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die Stiftung erstattet auf Verlangen der Wohltäter Bericht über die Verwendung der von ihnen unentgeltlich bereitgestellten Gelder, des Vermögens oder der Dienstleistungen zur Erfüllung ihrer satzungsgemäßen Aufgaben. Die Stiftung kann von Empfängern wohltätiger Unterstützung Berichte über die zweckentsprechende Verwendung der von der Stiftung gewährten Hilfe verlangen.
6.3. Informationen über Struktur und Umfang der Einnahmen und Ausgaben der Stiftung sowie über die Bedingungen für die Verwendung der Vermögenswerte zu wohltätigen Zwecken gelten nicht als vertrauliche Informationen oder Geschäftsgeheimnisse.
6.4. Die Berichterstattung der Stiftung kann Angaben über die Identität der Wohltäter oder Empfänger enthalten, sofern diese oder ihre Rechtsnachfolger bzw. gesetzlichen Vertreter eingewilligt haben, sofern durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.
7.1. Die Stiftung wird durch Reorganisation (Fusion, Übernahme, Teilung, Umwandlung) oder durch Liquidation beendet.
7.2. Im Falle der Reorganisation der Stiftung gehen sämtliche Rechte und Pflichten der Stiftung auf ihre Rechtsnachfolger über. Rechtsnachfolger der Stiftung bei einer Reorganisation müssen eine oder mehrere wohltätige Organisationen sein.
7.3. Die Liquidation und Reorganisation erfolgt durch Beschluss der Generalversammlung oder durch gerichtliche Entscheidung.
7.4. Die Stiftung darf nicht in eine juristische Person umgewandelt werden, deren Ziel die Gewinnerzielung ist.
7.5. Wenn der Wert des Vermögens der Stiftung nicht ausreicht, um die Forderungen der Gläubiger zu befriedigen, führt die juristische Person alle gesetzlich vorgeschriebenen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Zahlungsfähigkeit oder zur Anerkennung als insolvent durch.
7.6. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung in das Einheitliche Staatliche Register der juristischen Personen, Einzelunternehmer und öffentlichen Vereinigungen über den Beschluss der Generalversammlung, des Gerichts oder einer von ihnen bevollmächtigten Stelle zur Liquidation der juristischen Person ist die Liquidationskommission (Liquidator) verpflichtet, alle notwendigen Maßnahmen zur Einziehung der Debitorenforderungen der zu liquidierenden Stiftung zu ergreifen
und jeden Schuldner innerhalb der im Zivilgesetzbuch der Ukraine festgelegten Fristen schriftlich über die Beendigung der Stiftung zu informieren. Die Liquidationskommission (Liquidator) stellt Forderungen und Klagen zur Einziehung von Schulden von Schuldnern der Stiftung.
7.7. Die Liquidationskommission (Liquidator) ist verpflichtet, die Teilnehmer der Stiftung, das Gericht oder die Behörde, die den Beschluss über die Beendigung gefasst hat, über die Beteiligung der Stiftung an anderen juristischen Personen und/oder über die von ihr gegründeten Wirtschaftssubjekte zu informieren.
7.8. Während der Liquidationsmaßnahmen und bis zum Ablauf der Frist zur Anmeldung von Gläubigerforderungen schließt die Liquidationskommission (Liquidator) alle Konten der Stiftung in Finanzinstituten, mit Ausnahme des Kontos, das für die Abrechnung mit Gläubigern im Rahmen der Liquidation der juristischen Person genutzt wird.
7.9. Die Liquidationskommission (Liquidator) ergreift Maßnahmen zur Inventarisierung des Vermögens der zu liquidierenden Stiftung sowie des Vermögens ihrer Filialen und Vertretungen, Tochterunternehmen, Wirtschaftsunternehmen sowie des Vermögens, welches ihre gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen an anderen juristischen Personen bestätigt. Sie identifiziert Vermögen, das sich im Besitz Dritter befindet, und ergreift Maßnahmen zu dessen Rückgabe. In gesetzlich vorgesehenen Fällen stellt die Liquidationskommission (Liquidator) die Durchführung einer unabhängigen Bewertung des Vermögens der Stiftung sicher.
7.10. Die Liquidationskommission (Liquidator) ergreift Maßnahmen zur Schließung der getrennten Untereinheiten der Stiftung (Filialen, Vertretungen) und entlässt die Mitarbeiter der zu liquidierenden juristischen Person entsprechend der arbeitsrechtlichen Vorschriften.
7.11. Lizenzen, Genehmigungen und andere Dokumente sowie Siegel und Stempel, die an staatliche Behörden oder lokale Selbstverwaltungsorgane zurückzugeben sind, werden von der Liquidationskommission (Liquidator) an diese zurückgegeben.
7.12. Zur Durchführung von Prüfungen und zur Feststellung des Vorliegens oder Fehlens von Steuerschulden, Abgaben, Einzahlungen des einheitlichen Sozialbeitrags, Versicherungszahlungen an den Rentenfonds der Ukraine und an Sozialversicherungsfonds stellt die Liquidationskommission (Liquidator) den Einnahmen- und Abgabenbehörden sowie dem Rentenfonds der Ukraine und den Sozialversicherungsfonds rechtzeitig die Unterlagen der Stiftung (einschließlich ihrer Filialen und Vertretungen), insbesondere Primärunterlagen sowie Register der Buchführung und Steuerbuchhaltung, zur Verfügung. Bis zur Genehmigung der Liquidationsbilanz erstellt und übermittelt die Liquidationskommission (Liquidator) den Einnahmen- und Abgabenbehörden, dem Rentenfonds der Ukraine und den Sozialversicherungsfonds die Berichterstattung für den letzten Berichtszeitraum.
7.13. Nach Ablauf der Frist zur Anmeldung von Gläubigerforderungen erstellt die Liquidationskommission (Liquidator) eine Zwischenliquidationsbilanz, die Angaben über das Vermögen der zu liquidierenden Stiftung, eine Liste der von Gläubigern eingereichten Forderungen und das Ergebnis ihrer Prüfung enthält. Die Zwischenliquidationsbilanz wird von der Generalversammlung der Stiftung, dem Gericht oder der Behörde, die die Entscheidung zur Liquidation getroffen hat, genehmigt.
7.14. Die Auszahlung von Geldbeträgen an die Gläubiger der zu liquidierenden Stiftung, einschließlich Steuern, Abgaben, des einheitlichen Sozialbeitrags zur verpflichtenden staatlichen Sozialversicherung sowie anderer Mittel, die an den staatlichen oder lokalen Haushalt, den
Rentenfonds der Ukraine oder die Sozialversicherungsfonds zu entrichten sind, erfolgt in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge. Reichen die Mittel der zu liquidierenden Stiftung nicht aus, um die Gläubigerforderungen zu erfüllen, organisiert die Liquidationskommission (Liquidator) die Veräußerung des Vermögens der Stiftung.
7.15. Bis zur Genehmigung der Liquidationsbilanz erstellt und übermittelt die Liquidationskommission (Liquidator) den Einnahmen- und Abgabenbehörden, dem Rentenfonds der Ukraine und den Sozialversicherungsfonds die Berichterstattung für den letzten Berichtszeitraum.
7.16. Nach Abschluss der Abrechnungen mit den Gläubigern erstellt die Liquidationskommission (Liquidator) die Liquidationsbilanz, sorgt für ihre Genehmigung durch die Teilnehmer der Stiftung, das Gericht oder die Behörde, die den Beschluss über die Beendigung der juristischen Person gefasst hat, und sorgt für deren Übermittlung an die Einnahmen- und Abgabenbehörden.
7.17. Das Vermögen (die Vermögenswerte) der Stiftung wird im Falle ihrer Beendigung durch Liquidation, Fusion, Teilung, Übernahme oder Umwandlung einer oder mehreren gemeinnützigen (wohltätigen) Organisationen übertragen oder dem Haushaltseinkommen zugeschrieben.
7.18. Die Dokumente, die einer obligatorischen Aufbewahrung unterliegen, werden gemäß der gesetzlichen Vorschriften den zuständigen Archivbehörden übergeben.
7.19. Die Liquidationskommission (Liquidator) sorgt für die fristgerechte Einreichung der gemäß Gesetz für die staatliche Registrierung der Beendigung der juristischen Person erforderlichen Unterlagen beim staatlichen Registrar.
8.1. Die Prüfung der finanziellen und wirtschaftlichen Tätigkeit der Stiftung erfolgt durch staatliche Behörden im Rahmen ihrer Zuständigkeit gemäß der Gesetzgebung der Ukraine.
8.2. Diese Satzung tritt ab dem Zeitpunkt der Registrierung der Stiftung als juristische Person in Kraft.
8.3. Änderungen der Satzung werden durch Ausarbeitung des Gründungsdokuments in einer neuen Fassung vorgenommen. Die Satzung wird von der Generalversammlung genehmigt und von der Generalversammlung oder einer von ihr bevollmächtigten Person unterzeichnet.
8.4. Die Verantwortung für den Inhalt der Satzung liegt bei den Gründern (Teilnehmern) der Stiftung.
8.5. Fragen bezüglich der Tätigkeit der Stiftung, die in dieser Satzung nicht geregelt sind, werden gemäß den Bestimmungen der geltenden Gesetzgebung der Ukraine geregelt.
EINZIGER GRÜNDER:
Der einzige Gründer der Stiftung ist Pylypchuk Oleksandr Viktorovych, geboren am 01.04.1979, Staatsbürger der Ukraine, wohnhaft unter der Adresse: Ukraine, Gebiet Odessa, Stadt Odessa, Dovzhenko-Straße, Haus 9-V, Zimmer 8, Identifikationsnummer des Steuerpflichtigen: 2894521593, Reisepass: Serie КЕ Nr. 316134, ausgestellt vom Malyniwskyj Bezirksamt des Innenministeriums der Ukraine in der Gebiet Odessa am 17. Juni 1996.
Der einzige Gründer bildet das Stammkapital der Stiftung in Höhe von 0 (null) Hrywnja, welches vollständig eingezahlt ist.
Der einzige Gründer übt die Rechte aus und trägt die Pflichten eines Teilnehmers der Stiftung gemäß der geltenden Gesetzgebung der Ukraine sowie dieser Satzung.
UNTERSCHRIFT: Pylypchuk Oleksandr Viktorovych /Unterschrift/
Stadt Odessa, Gebiet Odessa, Ukraine, am siebten Oktober zweitausendfünfundzwanzig.
Ich, Hilina M.H., staatliche Notarin der Primorska Staatlichen Notariatsstelle in der Stadt Odessa, bestätige die Echtheit der Unterschrift von Pylypchuk Oleksandr Viktorovych, die in meiner Anwesenheit geleistet wurde.
Die Identität von Pylypchuk Oleksandr Viktorovych, der das Dokument unterzeichnet hat, wurde festgestellt, seine Geschäftsfähigkeit überprüft.
Im Register eingetragen unter Nr. 8-230.
Staatliche Notarin /Unterschrift/
/Rundwappensiegel: Ministerium der Justiz der Ukraine * EDRPOU-Code 42511993 * Primorska Staatliche Notariatsstelle in der Stadt Odessa * Nr. 8/
Insgesamt wurden 9 (neun) Blätter geheftet, nummeriert und mit dem Siegel versehen.
Staatliche Notarin /Unterschrift/
/Rundwappensiegel: Ministerium der Justiz der Ukraine * EDRPOU-Code 42511993 * Primorska Staatliche Notariatsstelle in der Stadt Odessa * Nr. 8/